• Satzung

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der am 02.02.2001 gegründete Verein führt den Namen „Tischtennisclub Hegnach e.V."
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen-Hegnach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen (Registernummer  261155) eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Die Vereinsfarben sind Blau/Schwarz.
    5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
    6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder –und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

    1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Tischtennissports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

    §3 Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus

    • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
    • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
    2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar.
    3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
    4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
    5. Personen, die sich um die Förderung des Tischtennissports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
    2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
      Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
    3. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
      - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
      - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
      - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
        schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
      Vor Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
    4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

    § 6 Beiträge und Dienstleistungen

    1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
      Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
    2. Jedes über 18 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
    3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
    4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
      Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
      Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

    § 8 Organe

    Die Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    § 9 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im 2. Quartal eines jeden Geschäftsjahres.
    2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich per E-Mail oder auf postalischem Weg unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
    3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
      - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
      - Entlastung des Vorstandes
      - Wahl des Versammlungsleiters
      - Wahl des Vorstandes
      - Wahl der Kassenprüfer/innen
      - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren. Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten  
        gemäß § 6 der Vereinssatzung
      - Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
      - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden.
      Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer/in und vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
    8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

    § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

    Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn

    • das Interesse des Vereins es erfordert, oder
    • die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

    § 11 Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
      - der/die 1. Vorsitzende
      - und zwei stellvertretende Vorsitzende
      Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind nur gemeinsam gemäß §26 BGB vertretungsberechtigt.
    2. Den erweiterten Vorstand bilden Verantwortliche für Finanzen, Jugend, Öffentlichkeitsarbeit und Sport.
    3. Der Vorstand gemäß §26 BGB, Absatz 1 wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgen zeitlich versetzt, und zwar in einem Jahr der 1. Vorsitzende und im darauffolgenden Jahr die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.  Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.                                                                                  
      Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch den Vorstand benannt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
    4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
    5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    § 12 Vereinsjugend

    Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstands bedarf.

    § 13 Ordnungen

    Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

    § 14 Strafbestimmungen

    Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

    1. Verweis

    2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

    3. Ausschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung

    4. Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, die das Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist das Mitglied verpflichtet, die verhängte Sanktion (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen.

    § 15 Kassenprüfer/in

    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
      zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
      des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
      Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
    3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
    4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
    5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

    § 16 Datenschutz

    Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine  Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

    § 17 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
    2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
      a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
      b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde
    3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
    5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

    § 18 Inkrafttreten

    Diese Satzung / Satzungsänderung des § 1 Abs. 2 und 6, § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und § 16 wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.05.2018 beschlossen.






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